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Steuergesetz zur energetischen Sanierung: Einigung im Vermittlungsausschuss

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Bund und die Länder haben sich am 18. Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss zum Klimapaket geeinigt. Der Bund fördert zukünftig energetische Sanierungen mit einem Steuerabzug von 20 Prozent.

Mit der Änderung des Steuergesetzes können die Kosten einer energetischen Sanierung von Wohngebäuden – wie zum Beispiel die Sanierung einer Heizungsanlage – mit 20 Prozent von der Einkommenssteuer über drei Jahre verteilt abgezogen werden. Noch in dieser Woche sollen der Bundestag und der Bundesrat dem Kompromissvorschlag zustimmen. Die Neufassung des Steuergesetzes würde dann zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die steuerliche Förderung kann dann zum Beispiel für die Erneuerung der Heizungsanlage in selbstgenutzten Wohngebäuden geltend gemacht werden. Dabei wird der Einbau
• einer thermischen Solaranlage
• einer Feuerstätte mit Holzfeuerung
• einer Wärmepumpe
• eines Gasbrennwert-Heizkessel (Nachrüstung zur Nutzung von erneuerbarer Energie innerhalb von zwei Jahren mit mindestens 25 Prozent)
• einer Gas-Hybrid-Anlage mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent an erneuerbarer Energie
• einer Gas-Brennstoffzellen-Heizung
• oder der Anschluss an ein Wärmenetz
gefördert. Wichtig: die technischen Fördervoraussetzungen müssen beachtet werden.

Art der Förderung
Im ersten und zweiten Jahr können jeweils sieben Prozent von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, im dritten Jahr sechs Prozent. In Summe beträgt die Förderung 20 Prozent der Investitionssumme. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro pro Objekt.

Informationen: www.fvshkbw.de; www.bundesrat.de